Das beliebte Kleingedruckte:
Unsere Geschäfts- und Mietbedingungen
§1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind
Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im
Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Otto Raup (nachfolgend
OCOR Sound&Vision
genannt) und seinen
Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von
OCOR Sound&Vision
in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
§2 Angebot und Vertragsschluß
Die Angebote von
OCOR Sound&Vision sind
grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung
durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch
OCOR Sound&Vision bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
(Telefax) Form.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage
der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten
Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24
Stunden. Angebrochene Tage werden, wenn nicht vorher anders
vereinbart, als voller Tag berechnet.
§3 Gewährleistung und Haftung
OCOR
Sound&Vision verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig
zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe
erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, im Lager von
OCOR Sound&Vision. Eine
Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten.
OCOR Sound&Vision ist zur
Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch
nicht verpflichtet.
§4 Preise/Zahlungen
- Der Mieter ist
verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten
Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion überzeugen.
Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und
der Vollständigkeit der Geräte.
Die Mietsache ist pfleglich
zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen
aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige
Gebrauch der Mietsachen berechtigt
OCOR Sound&Vision zur sofortigen und fristlosen Kündigung
des Mietvertrages.
Der Mieter hat für eine
störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu
tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von
Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der
Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der
Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet,
OCOR Sound&Vision den
Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert
OCOR Sound&Vision zu, die
Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet
zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und
ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte,
defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile,
einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen
Marktpreis zu erstatten.
Die vereinbarte Mietzeit ist
unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist
OCOR Sound&Vision hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der
Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte
Vergütung zu entrichten. Darüberhinaus ist der Mieter verpflichtet,
den OCOR Sound&Vision
nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins
entstandenen Schaden zu ersetzen.
§5 Gewährleistungsansprüche des
Mieters
Die Gewährleistungsansprüche des
Mieters setzen voraus, daß der Mieter die Vollständigkeit und
Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1,
überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der
Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist
OCOR Sound&Vision nach eigener
Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist
OCOR Sound&Vision zum
Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der
Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die
Gewährleistungsansprüche des Mieters im übrigen sind ausgeschlossen.
§6 Schadensersatz
Der Haftungssausschluß gilt
auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen
Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter
Handlung. Der Haftungsausschluß gilt für jegliche Art von
Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluß sind solche
Ersatzansprüche. deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen
oder vorsätzlichem Handeln von
OCOR
Sound&Vision beruht und Schadensersatzansprüche wegen
Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
Soweit die Haftung von OCOR
Sound&Vision ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten von
OCOR Sound&Vision.
Bei der Vermietung von
technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren,
Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal
von OCOR Sound&Vision wird
grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion
übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und
Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
Wird Material ohne Personal
angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen.
Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß
einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den
bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muß ein Sachkundiger befragt
werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten
Haftungsbeschränkungen.
§7 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das
allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordungsgemäß
und ausreichend zu versichern. Der Abschluß der Versicherung ist
OCOR Sound&Vision auf
Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt
OCOR Sound&Vision die
Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§8 Preise / Zahlungen
Preise und
Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart.
Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils
gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die Zahlung erfolgt in solchen
Fällen per Vorauskasse. OCOR
Sound&Vision behält sich vor, die Preisliste jederzeit
und ohne Ankündigung zu verändern.
Wird ein bereits erteilter
Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder
lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert,
ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20% der vereinbarten Gebühren zu
zahlen.
Wird ein bereits erteilter
Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder
lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert,
ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu
zahlen.
Wird ein bereits erteilter
Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder
lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert,
ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu
zahlen.
Im Falle eines
Zahlungsverzuges des Mieters kann
OCOR Sound&Vision ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe
von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in
Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von
OCOR Sound&Vision bleiben unberührt.
Der Mieter kann nur dann
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§9 Eigentumsvorbehalt
Handelsware bleibt bis zur
vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von
OCOR Sound&Vision.
§10 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen
Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er
ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit
des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in
irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der
Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter
erforderlich sind.
§11 Schlußbestimmungen
Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
OCOR Sound&Vision und dem
Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Schleswig.
Sollte eine Bestimmung in
diesen Geschäftsbedigungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem
dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.
|
|